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29. Februar 2024

Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale & Aufwandsentschädigung

"Ohne ehrenamtliches Engagement würde der Gesellschaft etwas fehlen."
Diese Aussage würden vermutlich Viele unterschreiben.

Der Gesetzgeber zumindest ist auch der Ansicht, dass das ehrenamtliche Engagement gewürdigt werden sollte. Aus diesem Grund gibt es für die Einkommensteuer eine Steuerbefreiungsvorschriften für Ehrenämtler und Übungsleiter.

Wie die Vorschriften gegliedert und welche Voraussetzungen einzuhalten sind, lest ihr in unserem Beitrag.

Wichtig für das Verständnis dieses Beitrags ist es, dass die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale zwei unterschiedliche Normen sind, die nebeneinander existieren. Beide Befreiungsvorschriften greifen parallel zueinander und müssen aber stets getrennt voneinander betrachtet und geprüft werden.

Übungsleiterpauschale

Die gesetzliche Grundlage für die Übungsleiterpauschale ist  § 3 Nr. 26 EstG, hingegen wird die gesetzliche Grundlage für die Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EstG festgehalten.

Der Artikel orientiert sich an der Systematik des Gesetzes, sodass zuerst die Übungsleiterpauschale dargestellt und danach auf die Ehrenamtspauschale eingegangen wird.

  • 3 Nr. 26 EstG eröffnet die Steuerfreiheit für „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten“.

Zunächst müssen also Einnahmen generiert werden, um diese steuerliche Norm anwenden zu können. Diese Einnahmen dürfen nicht aus der Haupttätigkeit stammen, sondern müssen Ausfluss aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sein. Hauptberufliche Erzieher, Ausbilder, Betreuer können ihre Einnahmen mit dieser Begünstigungsvorschrift also nicht steuerfrei stellen. Die Nebenberuflichkeit ist damit ein entscheidendes Kriterium, die die quantitative Komponente der Berufsausübung beschränkt. Aber nicht alle nebenberuflich ausgeführten Tätigkeiten profitieren von der Steuerfreiheit. Die Steuerbefreiung kommt nur für Tätigkeiten in Betracht, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit, aus einer künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ausgeübt werden.

Wichtig ist zudem, dass die nebenberufliche Betätigung für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung oder juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Die Einrichtung muss nicht in Deutschland liegen. Sie kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz belegen sein.

Die drei Komponenten: Nebenberuflichkeit, Art der Tätigkeit und für wen die Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmen die Steuerfreiheit dem Grunde nach.

Auch der Höhe nach ist die Steuerbefreiung begrenzt. Pro Jahr sind die Einnahmen bis zu 3.000 € steuerfrei. § 3 Nr. 26 EStG schafft damit einen sogenannten Freibetrag. Liegen die Einnahmen über den 3.000 €, so müssen die übrigen Einnahmen, soweit sie die 3.000 € übersteigen, versteuert werden.

Beispiel: Ein ehrenamtlicher Übungsleiter erhält im Jahr 2023 insgesamt 5.000 €, so kann er, wenn alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EstG erfüllt sind, 3.000 € steuerfrei stellen und muss nur 2.000 € versteuern.

Sollten ihm Aufwendungen im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sein, kann er sie nur den 2.000 € gegenüberstellen. Das liegt daran, dass man Werbungskosten und Betriebsausgaben grundsätzlich nur von steuerpflichtigen Einnahmen abziehen kann, nicht aber von steuerfreien. Dieses Prinzip zieht sich stringent durch das gesamte Einkommensteuergesetz.

Ehrenamtspauschale

  • 3 Nr. 26a EStG fängt mit einem fast identischen Wortlaut wie § 3 Nr. 26 EStG an. Steuerfrei sind „die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts…“. In diesem Text fehlt im Vergleich zur Übungsleiterpauschale die Beschreibung der Art der ausgeübten Tätigkeit. Die Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EstG enthält keine Einschränkung hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit. Das bedeutet, dass man nicht als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher oder einer anderen in § 3 Nr. 26 EstG aufgeführten Tätigkeit nachgehen muss, um in den Genuss der Steuerfreiheit der erzielten Einnahmen zu kommen. Es gibt also bei der Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf der Art der ausgeübten Tätigkeit des Ehrenamtlers.

Auch für die Ehrenamtspauschale wurde ein Freibetrag eingeführt. Demnach sind Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu einem Betrag von 840 € pro Jahr steuerfrei. Einnahmen, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig.

Auch hier gilt für die entstandenen Aufwendungen, dass sie als Werbungskosten und Betriebsausgaben nur dem steuerpflichtigen Teil der Einnahmen gegenübergestellt werden dürfen.

Zudem ist in diesem Paragrafen eine weitere Voraussetzung bestimmt, die sich an vielen Stellen im Einkommensteuergesetz findet. Es ist das Prinzip der Nachrangigkeit oder auch Subsidiaritätsprinzip genannt.

Im Gesetzestext steht: „Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird.“, § 3 Nr. 26a Satz 2 EstG. Mit dieser Regelung wird vorgesehen, dass die Ehrenamtspauschale nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine der anderen drei genannten Steuerbefreiungsvorschriften, unter anderem die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EstG), für diese Einnahmen gewährt worden ist. Damit wird der § 3 Nr. 26a EstG nachrangig gegenüber den anderen Vorschriften gestellt. Diese Subsidiarität gilt hier sogar für den § 3 Nr. 26b EstG, auch wenn dies der auf die Ehrenamtspauschale folgende Paragraf ist.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss man sich also die folgenden Fragen stellen:

  • welche Einnahmen liegen vor,
  • könnten diese gegebenenfalls steuerfrei sein,
  • welche der vielen Normen greift in dem speziell vorliegenden Fall und
  • wird die zutreffende Norm, wie bei der Ehrenamtspauschale, in ihrer Wirkung durch andere Vorschriften begrenzt?

Das Einkommensteuergesetz enthält eine Fülle an Vorschriften und Prinzipien aber auch Fallstricke in seiner Anwendung. Wir helfen Euch, die Übersicht zu behalten. Habt Ihr Interesse an steuerlichen Themen? Dann folgt uns auf Social Media und schreibt uns die Themen, über die Ihr mehr erfahren möchtet.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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