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02. Februar 2024

Kindergeld vs. Kinderfreibetrag:
Was ist was? Wir erklären es euch!

Sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag sind Bestandteile des staatlichen Familienleistungsausgleichs, § 31 EStG.

Der Familienleistungsausgleich besteht aus staatlichen Leistungen, die die Mehrbelastungen von Eltern mit Kindern abmildern sollen. Schließlich liegt es im staatlichen Interesse, dass die Gesellschaft durch Kinder ihre Zukunft in jeder Hinsicht absichert, damit die Gesellschaft als solche fortbestehen kann.

Kindergeld

Das Kindergeld ist ein Beispiel für eine Transferleistung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, hingegen ist der Kinderfreibetrag ein Beispiel für eine steuerliche Begünstigung.

Transferleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat an Privatpersonen Leistungen, z.B. in Form von Geldzahlungen, erbringt, ohne dass der Empfänger eine Gegenleistung erbringen muss (vgl. Armuts- & Reichtumsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stichwort „Sozialtransfer“: https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Service/Glossar/Functions/glossar.html?cms_lv2=81c754d1-5401-456a-95ce-1ec5dc9d2aac#id-81c754d1-5401-456a-95ce-1ec5dc9d2aac).

Das Kindergeld wird für Kinder unter 18 Jahren regelmäßig einem Elternteil ausgezahlt. Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, können die Eltern unter besonderen Voraussetzungen auch noch Kindergeld erhalten. Seit dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld pro Monat und Kind 250 €. Durch diese Zahlung wird zum einen das Existenzminimum des Kindes abgesichert und soweit es darüber hinausgeht eine Sozialleistung an die Familien erbracht, § 31 Sätze 1 und 2 EStG (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer). Die Auszahlung des Kindergeldes ist als eine Steuervergütung zu verstehen, § 31 Satz 3 EStG.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag ist ein Instrument zur steuerlichen Begünstigung der Mehrbelastung, die Eltern mit Kindern entsteht. Hierfür wird im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung der Eltern für jedes zu berücksichtigendes Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3.192 € und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € berücksichtigt. Diese Freibeträge gelten pro Elternteil und verdoppeln sich, wenn die Eltern die Zusammenveranlagung wählen, § 32 Abs. 6 EStG.

Nach § 31 Satz 4 EStG werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf immer dann gewährt, wenn der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat, um die Freistellung des Existenzminimums zu bewirken. Es wird hierfür eine Günstigerprüfung oder auch eine Vergleichsrechnung vom Finanzamt durchgeführt, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld erreicht wird oder ob hierfür die Freibeträge nach § 32 EStG notwendig sind.

Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesorgt, dass es zu keiner Doppelbegünstigung kommt. Ist die Freistellung des Existenzminimums durch die Freibeträge notwendig, dann erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. Die unterjährige Steuervergütung wird dadurch zurückgezahlt. Für die Günstigerrechnung wird immer eine Betrachtung für das gesamte Jahr vorgenommen. Es erfolgt keine gestückelte Betrachtung pro Monat.

Die Prüfung wird pro Kind separat vorgenommen. So kann es sein, dass für das erste Kind die Freibeträge gewährt werden und für das zweite Kind das Kindergeld.

Welches Instrument des Familienleistungsausgleichs zur Anwendung kommt, ist sowohl im Festsetzungsteil als auch in der Regel im Erläuterungstext zum Einkommensteuerbescheid aufgeführt.

Habt ihr Fragen rund um den steuerlichen Familienleistungsausgleich?

Dann schreibt uns oder vereinbart mit uns einen Beratungstermin, in dem wir eure persönliche Situation aus der steuerlichen Sicht betrachten.

© 2022 Unigarant GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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