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28. April 2023

BFH-Urteil zur Steuerpflicht eines Immobilienverkaufs zwischen geschiedenen Ehegatten vom 14.02.2023 (IX R 11/21)

Der Bundesfinanzhof hat zu folgendem Urteil eine Entscheidung getroffen:

Ehegatten M und F haben gemeinsam ein Einfamilienhaus je zur Hälfte erworben und zu gemeinsamen eigenen Wohnzwecken genutzt.

Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten wohnte die Ehefrau F mit dem gemeinsamen Sohn weiterhin in dem Haus, während der Ehemann M ausgezogen ist. Der Ehemann M und Kläger vor dem BFH veräußerte 2 Jahre, nachdem er ausgezogen war, seinen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus an seine nunmehr geschiedene Ehefrau F.

Der Ehemann M gab den Veräußerungsgewinn in seiner Einkommensteuererklärung an und deklarierte ihn als steuerfrei. Seine Ansicht begründete er damit, dass er mit der Überlassung des Hauses an sein minderjähriges Kind das Haus zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG nutzt.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist eine Möglichkeit, um eine steuerfreie Veräußerung einer Immobilie zu erwirken. Ansonsten muss der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Erwerb der Einkommensteuer unterworfen werden.

Das Finanzamt entschied gegen den Ehegatten M und unterwarf den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, da es die Überlassung des Hauses zu Wohnzwecken für das eigene minderjährige Kind nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ansah.

Sowohl das in der Vorinstanz entscheidende Finanzgericht als auch der BFH entschieden zuungunsten des Klägers.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Bewohnen der Immobilie durch den geschiedenen Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG darstellt. Auch wenn der Ehepartner durch Androhung von Zwangsmaßnahmen den Verkauf der Immobilie zwischen den Ehegatten unter Druck erwirken möchte, liegt keine Zwangslage vor und somit eine willentliche Veräußerung des Ehepartners, die als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Hätte man die Besteuerung des Veräußerungsgewinns verhindern können?

Hier kommen wir als Steuerberater ins Spiel. Gemeinsam mit unseren Mandanten sind wir immer bestrebt, das steuerlich günstigste Ergebnis herauszuholen. Besonders in persönlich schwierigen Zeiten sind wir an Ihrer Seite und beraten Sie zu den bestehenden Möglichkeiten Steuerzahlungen zu reduzieren oder sogar zu vermeiden.

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