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27. Oktober 2025

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten im Erbfall (Neuregelung seit dem 01.01.2025)

Der Verlust eines nahen Verwandten löst regelmäßig Trauer bei den Angehörigen aus. Zudem sind von den Erben viele Dinge zu regeln. Hierzu gehört auch die Erbschaftsteuer.

Bei sogenannten „Normalvermögen“ fällt oftmals keine Erbschaftsteuer an. Der Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt 400.000 Euro. Bei einer Familie mit zwei Kindern könnten somit bis zu 1,3 Millionen Euro steuerfrei vererbt werden. Zudem bleibt das selbst genutzte Familienheim in der Regel steuerfrei, wenn der Verstorbene dort gewohnt hat und die Erben (Ehepartner oder Kinder) es mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Sofern die Erben hingegen nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind (also andere Personen als Kinder oder Enkel), ist regelmäßig mit einer relativ hohen Erbschaftsteuer zu rechnen. Der steuerliche Freibetrag beträgt hier oftmals nur 20.000 Euro. Für die Steuerklasse II, zu der unter anderem Geschwister und Schwiegerkinder zählen, gelten dann Steuersätze zwischen 15 % und 43 %. In Steuerklasse III, die entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte umfasst, kann der Steuersatz dann von 30 % bis 50 % reichen, je nach Höhe des auf den Erben entfallenden Nachlasswertes. Deswegen sollten die Erben möglichst alle zur Verfügung stehenden Abzugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Erbfallkosten

Zunächst sind die tatsächlichen Erbfallkosten zu ermitteln. Hierbei sind grundsätzlich die tatsächlich aufgewendeten Beträge maßgebend. Dieses umfasst beispielswiese die Kosten des Bestattungsunternehmens, der Traueranzeigen, der Beerdigungsfeier, des Sarges und des Grabsteines. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung vom Nachlasswert abgezogen werden. Allerdings sind die konkreten Aufwendungen nachzuweisen (z.B. durch Vorlage von Rechnungen und Belegen).

Einen Sonderfall stellen die Kosten für die übliche Grabpflege dar. Da sich diese Kosten zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der ungewissen Frage nach der Gesamtdauer der Grabpflege nicht mit einem Gesamtbetrag bestimmen lassen, regelt das Gesetz, dass diese Kosten mit dem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer anzusetzen sind. Das bedeutet, dass die jährlich anfallenden Grabpflegekosten mit dem 9,3-Fachen anzusetzen sind. Dieses gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege.

Erbfallkostenpauschale

Zudem gibt es eine sogenannte Erbfallkostenpauschale. Diese wurde zum 01.01.2025 neu geregelt. In der Erbschaftsteuererklärung können Erbfallkosten demnach seit dem 01.01.2025 pauschal mit 15.000 Euro angegeben werden. Dieses gilt, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Der Pauschalbetrag von 15.000 Euro gilt für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 (davor 10.300 Euro). Die Geltendmachung der Erbfallkostenpauschale lohnt sich mithin immer dann, wenn der Erbe tatsächlich geringere Aufwendungen hatte. Denn dann darf er gleichwohl die Pauschale ansetzen.

Beispiel:

Der Erblasser E verstirbt kinderlos. Sein Vermögen besteht aus Aktien im Wert von 80.000 Euro und Schulden in Höhe von 45.000 Euro. Sein einziger Erbe ist der entfernte Neffe N, der auch die Beerdigungskosten übernimmt.

  • Nachlasswert: 80.000 Euro – 45.000 Euro = 35.000 Euro
  • Beerdigungskosten (Sarg, Grabstein, Traueranzeige): 8.000 Euro
  • Erbfallkostenpauschale: 15.000 Euro
  • zu versteuerndes Nachlassvermögen vor Freibetrag: 35.000 Euro – 15.000 Euro = 20.000 Euro
  • abzüglich Steuerfreibetrag: 20.000 Euro
  • zu versteuerndes Nachlassvermögen nach Freibetrag: 0 Euro
  • Erbschaftsteuer: 0 Euro

Achtung

Wenn eine Person als Miterbe neben anderen Erwerberinnen oder Erwerbern geerbt hat, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal für den gesamten Erbfall berücksichtigt werden. Der Betrag ist dann unter den Erben aufzuteilen. Dazu teilt man dem Finanzamt mit, wie dieser Betrag verteilt werden soll. Beispielsweise könnte er derjenigen Person zugeordnet werden, die auch tatsächlich die Kosten getragen hat. Wenn keine Aufteilung mitgeteilt wird, wird das Finanzamt den Betrag in der Regel entsprechend der Erbquote (gemäß gesetzlicher Erbfolge oder gemäß Testament oder im Zweifel gemäß Erbschein) verteilen.

Beratungsbedarf

Bei komplexen Nachlassgestaltungen besteht regelmäßig Beratungsbedarf. Hierbei stehen wir Ihnen mit unseren Steuerberatern, Steuerberaterinnen und Rechtsanwälten gerne zur Verfügung.

Bildquelle: ©Jacob Wackerhausen – iStock

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