Die Revisionsbeklagte war in dem zuvor geführten Finanzgerichtsverfahren die Klägerin. Sie beantragte, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG steuermindern zu berücksichtigen.
Das Sächsische Finanzgericht gab ihr mit Urteil vom 14.10.2020 unter dem Aktenzeichen 2 K 323/20 recht und sah die Aufwendungen als steuerlich zu berücksichtigen an.
Das Finanzamt als Beklagte des Finanzgerichtsverfahrens richtete die Revision vor dem Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil und beantragte nun als Klägerin des Revisionsverfahrens das Urteil des Finanzgerichts wieder aufzuheben.
Der Bundesfinanzhof kam der Revision nach und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Welche Gründe bewegten den Bundesfinanzhof dazu das Urteil aufzuheben und die Aufwendungen für den Hausnotruf eben nicht als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen?
Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ ist im Gesetz nicht definiert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Leistung in Nähe und im Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen stehen. Als Leitlinie kann man sich daran orientieren, dass diese Leistungen in der Regel durch Haushaltsmitglieder, Familienangehörige oder durch dafür beauftragte Dritte erledigt werden.
Leistungen, die zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt erbracht werden, sind von dieser steuerlichen Begünstigung ausgenommen.
Die Leistung eines Hausnotrufsystems ist für die Situation gedacht, in der die Bewohnerin des Haushalts Hilfe benötigt, während sie sich gerade in diesem Haushalt aufhält. Es ist damit an sich grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung. Diese Leistung wird auch typischerweise von Haushalts- oder Familienmitgliedern erbracht.
In diesem konkreten Fall wird die Leistung jedoch nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht. Die Aufwendungen entstehen im überwiegenden Teil für das Bereithalten von Personal, das im Notfall erreichbar ist und dann weitere Schritte in die Wege leitet, indem Familienangehörige, Nachbarn oder der Rettungsdienst kontaktiert werden. Selbst tätig wird der Dienstleister nicht, da er weder Soforthilfe noch eine Pflegeleistung bei der Steuerpflichtigen im Haushalt erbringt. Die Hauptleistung ist mithin die Entgegennahme des Notrufs der Steuerpflichtigen und die Bearbeitung des Alarms. Diese Dienstleistung wird in der Servicezentrale des Anbieters erbracht und nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen selbst.
Dadurch fehlt die Leistungserbringung im Haushalt der Steuerpflichtigen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung nach § 35a Abs. 2 EStG in diesem Fall ausscheidet.