Die Erbschaftsteuer besteuert grundsätzlich den Erwerb von Todeswegen, also die Bereicherung durch vererbtes Vermögen.
Das Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht für die Besteuerung von Erbfällen viele Steuerbefreiungen und Begünstigungen vor. So kann man zum Beispiel nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG einen sogenannten Pauschbetrag für die Erbfallkosten in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag ist in Höhe von 10.300 € für die pauschale Abgeltung der typisch anfallenden Kosten für die Bestattung, das Grabdenkmal, die Grabpflege und die Abwicklung und Verteilung des Erbes eingeführt worden. Einzelnachweise, also Rechnungen und Belege, müssen für diese Kosten nicht vorgelegt werden, wenn keine höheren Kosten für diese Positionen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend gemacht werden sollen.
Es ist für die Inanspruchnahme der Pauschale keine Voraussetzung, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass diese Kosten bei jedem Erbfall üblicherweise entstehen, ähnlich wie bei der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer nach dem Einkommensteuergesetz.
Für jeden Erbfall ist eine einzige Erbschaftsteuererklärung abzugeben, auch wenn es mehrere Erben gibt. Diese müssen dann eine gemeinsame Erklärung abgeben und nicht jeder eine für sich. Die Pauschale für die Erbfallkosten steht dem oder den Erben dann einmal pro Erbschaft zu. Das bedeutet, wenn ein Erblasser drei Erben hat, können diese die Pauschale nur gemeinschaftlich einmal in Anspruch nehmen und nicht drei Mal.
Selbst bei dem Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft geht die Pauschale nicht unter, sondern steht sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben einzeln zu. Dies ist darin begründet, dass an dieser Stelle das Erbschaftsteuerrecht vom zivilrechtlich Erbrecht abweicht. Das Zivilrecht sieht sowohl den Vorerben als auch den Nacherben als Erben des ursprünglichen Erblassers an. Das Erbschaftsteuerrecht hingegen sieht den Tod des Vorerben als weiteren Erbfall an, für den deshalb auch die Erbfallkostenpauschale anzusetzen ist. Der Vorererbe und der Nacherbe sind für die Besteuerung keine nebeneinander stehenden Erben des ursprünglichen Erblassers. Hierzu hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem ein Urteil gesprochen (BFH vom 01.02.2023, II R 3/20), welches wir in unserer Beratung berücksichtigen.
Das Erbschaftsteuergesetz ist trotz seiner Kürze durchaus kompliziert und hält jede Menge Fallstricke bereit. Wir versuchen, durch gezielte Erbschaftsteuerplanung den Schrecken einer hohen Erbschaftsteuer klein zu halten oder gar zu vermeiden. Auch für den Fall, dass nichts mehr zu retten scheint, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und erklären Ihnen die in Frage kommenden Lösungswege.
Sind Sie an einer erbschaftsteuerlichen Planung interessiert? Dann kontaktieren Sie uns.