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Unigarant - Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft

Gemeinnützige Organisationen (non-profit)

Ein weiterer Schwerpunkt in unserem Leistungsspektrum ist die Betreuung von non-profit Organisationen. Hierunter fallen Stiftungen, Vereine oder auch gemeinnützige GmbH´s oder AG´s.

Um als gemeinnützige Körperschaft anerkannt zu werden und um die Vorteile hieraus nutzen zu können, ist eine steuerliche Hürde zu nehmen. Die Gemeinnützigkeit muss durch das zuständige Finanzamt auf Antrag festgestellt werden und die tatsächliche Geschäftsführung darauf ausgerichtet sein. Entsprechende Satzungen müssen erstellt werden und Vereine z.B. in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Organisationen müssen gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Hierbei stehen wir Ihnen ab dem Zeitpunkt Ihrer Idee bei deren Umsetzung und Verwirklichung zur Seite um alle Hürden zu nehmen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen zusätzlich als Treuhänder zur Verfügung, beispielsweise zum Halten von Anteilen oder beim Verwalten von Geldern. Natürlich auch zur Verwaltung von treuhänderischen Stiftungen.

Für gemeinnützige Körperschaften wurden durch den Gesetzgeber zahlreiche Vergünstigungen geschaffen; wir zeigen Ihnen, wie Sie diese auch nutzen können:

  • Befreiung der gemeinnützigen Körperschaften von der Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie seit 01.01.93 von der Zinsabschlagsteuer (sog. "Quellensteuer" auf Kapitalerträge); Regelungen zur Steuerbegünstigung finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68. Dies umfasst "gemeinnützige Zwecke" (§ 52 AO), "mildtätige Zwecke" (§ 53 AO) und "kirchliche Zwecke" (§ 54 AO). Die Steuerbegünstigung beinhaltet aber nicht nur Vorteile, sonder auch zusätzliche Nachweispflichten und steuerliche Risiken – daher ist fachkundiger Rat einzuholen dringend angeraten;
  • Möglichkeit zur Erteilung von Spendenbescheinigungen für Geld- und Sachspenden an die gemeinnützigen Körperschaften, die beim Spender einkommensteuerrechtlich abzugsfähig sind (bis zu bestimmten Höchstgrenzen);
  • die öffentliche Förderung von gemeinnützigen Körperschaften durch Länder und Kommunen ist in den meisten Ländern ebenfalls von der Feststellung der Gemeinnützigkeit abhängig;
  • Steuerfreiheit für Trainer, Ausbilder, Anleiter u.ä. bei nebenberuflicher Tätigkeit bis 2100 Euro pro Jahr;
  • Steuerfreiheit der Aufwandspauschale in Höhe von 500 Euro für alle ehrenamtlich Tätigen. Eine parallele Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages ist nicht möglich;
  • Steuerfreiheit von Zweckbetrieben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer;
  • Steuerfreiheit von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften und die Zweckbetriebsgrenze der sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins von der Körperschaft- und Gewerbesteuer bis zu Jahreseinnahmen von 35.000 Euro;
  • Umsatz-(Mehrwert-)steuersatz von generell 7% bei Umsätzen der Zweckbetriebe;
  • einige Geldinstitute verzichten bei Nachweis der Gemeinnützigkeit auf Kontoführungsgebühren.

So erreichen Sie uns

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